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Die ewig wiederkehrende Frage: Schlachtpferd oder Nicht-Schlachtpferd?

Seit Juli 2000 ist für alle Equiden ein Equidenpass vorgeschrieben. Dies gilt für alle Pferde und Ponies, unabhängig von ihrer Nutzung (Zucht, Freizeit- oder Turniersport) sowie für Esel. Der Equidenpass ist in der Viehverkehrsordnung verankert, so dass der Pass bei je-dem Transport mitgeführt werden muss. Ansonsten ist der Equidenpass am Standort des Pferdes aufzubewahren (sprich z.B. im Reitstall)

Aus tiermedizinischer Sicht ist insbesondere das Kapitel „Arzneimittelbehandlung“ interessant. Der Eigentümer hat hier bei Erhalt des Equidenpasses einzutragen, ob das Pferd zur Schlachtung bestimmt ist, oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden soll. Der Tierarzt bestätigt den Eintrag durch Stempel  und Unterschrift. Das Kapitel „Arzeimittelbehandlung“ ist in jedem Equidenpass auszufüllen, ein Freilassen ist nicht zulässig. Fehlt der Arzneimittelanhang im Equidenpass, muss dieser separat bei der FN angefordert werden.

Die Eintragung als Schlachtpferd

Wird der Equide im Pass als Schlachtpferd eingetragen, ist ein Umtragen zu Nicht-Schlachtpferd jederzeit möglich. Diesen Vorteil hat die FN immer wieder betont, da ein Umtragen von Nicht-Schlachtpferd zu Schlachtpferd nicht mehr möglich ist. Die Eintragung als Schlachtpferd geht aber mit weitreichenden Konsequenzen einher. Lebensmittelliefernde Tiere, zu denen das Schlachtpferd gehört, dürfen viele bewährte Arzneimittel nicht erhalten. Die optimale Notfallversorgung kann somit unter Umständen nicht gewährleistet werden. Weiterhin muss bei jeder tierärztlichen Behandlung der Equidenpass vorgelegt werden, da bestimmte Arzneimittel im Pass eingetragen werden müssen. Für die angewendeten und abgegebenen Medikamente wird vom Tierarzt ein Anwendungs- und Abgabebeleg ausgestellt. Weiterhin hat der Tierhalter (z.B. der Reitstallbesitzer) ein Bestandsbuch für die zur Schlachtung bestimmten Pferde zu führen. Das Bestandsbuch muss gebunden seit, so dass keine Seiten entfernt werden können. Es muss inklusive der Anwendungs- und Abgabebelege 5 Jahre aufbewahrt werden, die Verantwortung für das Bestandsbuch liegt beim Tierhalter.

In diesem Bestandsbuch muss folgendes vermerkt werden: 

• Identität der behandelten Tiere

• das angewendete Arzneimittel

• Art der Verabreichung und verabreichte Menge

• Nummer des Anwendungs- und Abgabebeleges des Tierarztes

• Datum der Anwendung und Nachbehandlungen

• Wartezeit in Tagen

• Standort während der Behandlung und der Wartezeit 

• Name der Person, die das Arzneimittel anwendet

Behandlungen durch den Tierhalter ohne tierärztliche Voruntersuchung sind nicht möglich, da Arzneimittel nicht auf Vorrat gehalten werden dürfen. So ist beispielsweise der vorrätige Besitz von Rivanoltabletten für Angussverbände oder Vetranquil-Granulat zur milden Sedation für den Hufschmied nicht zulässig. 

Und nun ein Beispiel: Das Pony „Lotte“ ist als Schlachtpferd eingetragen. Sie bekommt Hufrehe und wird tierärztlich behandelt. Die angewendeten Medikamente sind für Schlachtpferde zugelassen, alle Anwendungs- und Abgabebelege werden aufbewahrt und es gibt ein Bestandsbuch. Die Hufrehe ist leider nicht in den Griff zu bekommen, „Lotte“ muss erlöst werden. Sie hat ja aber Medikamente bekommen, auf die eine Wartezeit auf das Fleisch besteht. Sie darf also erst in 10 Tagen geschlachtet werden, in diesen 10 Tagen aber keine Schmerzmittel bekommen. „Lotte“ wird somit aus tierschutzrechtlichen Gründen in ihrem Heimatstall eingeschläfert.

Eintragung als Nicht-Schlachtpferd

Die Eintragung als Nicht-Schlachtpferd kann nicht mehr umgeändert werden. Dies ist aber nur ein zu vernachlässigender Nachteil, wenn es um unsere Pferde und den Pferdehalter geht. Für den Pferdehalter entfällt jeglicher bürokratische Aufwand. Es muss kein Bestandsbuch geführt werden, die Anwendungs- und Abgabebelege sind nicht notwendig. Der größte Vorteil für das Pferd ist allerdings, dass es mit allen zur Verfügung stehenden Arzneimitteln unbürokratisch behandelt werden darf. 

Jeder Pferdebesitzer sollte sich gründlich überlegen, welche Eintragung für ihn und sein Pferd in Frage kommt. Ich bin der Meinung, dass man dies seinem vierbeinigem Freund eine optimale und unbürokratische medizinische Versorgung schuldig ist. Dies ist mit der Eintragung als Nicht-Schlachtpferd möglich.

 

Dr. Claudia Stroth - Pferdeklinik Tappendorf | www.pferdeklinik-tappendorf.de

 

Veröffentlicht im horseWOman Magazin im Jahr 2009